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Neustarthilfe Plus – Die Rettung für Solo-Selbstständige?

Die Corona-Pandemie brachte viele Opfer mit sich — Berufe können nicht ausgeübt werden, Kinder und Jugendliche nicht mehr in die Kita oder zur Schule, das öffentliche Leben wurde stillgelegt und die Isolierung schlägt vielen auf die Psyche. Dabei ist die verheerende Höhe an Todesfällen unumstritten der größte Schaden, der dabei angerichtet wurde. Nichtsdestotrotz leben Millionen von Menschen mit Zukunfts- und Existenzängsten und gerade kleine mittelständische Unternehmen, Selbstständige und Start-ups überkommt ein Gefühl der Hilflosigkeit. Damit diese sich nicht im Stich gelassen fühlen, beschlossen Bund und Länder im Juni 2020 eine Überbrückungshilfe für diejenigen, die die Corona-Krise finanziell am schwersten getroffen hat. 

Erstmals in einem digitalisierten Verfahren

Damals brachten Bundesminister der Wirtschaft, Finanzen und Innern Altmaier, Scholz und Seehofer zum Anklang, dass die Antragstellung ausschließlich über Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen beziehungsweise vereidigte Buchprüfer:innen und Rechtsanwält:innen mit steuerberatender Funktion erfolgt und zum ersten Mal vollständig per Onlineverfahren. Um die 25 Mrd. Euro wurden kleinen und mittelständischen Unternehmen von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt, welche nicht zurückgezahlt werden mussten. Jedes betroffene Unternehmen hatte Anspruch auf Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten bis zu 150.000 Euro. Diese werden aufgeteilt in drei Monate. Kleinere Unternehmen mit nicht mehr als fünf Beschäftigten standen maximal 9.000 Euro und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten maximal 15.000 Euro zu.

Verlängerung der Überbrückungshilfe bis zum Jahresende

Anlässlich des andauernden Pandemiegeschehens und den Auswirkungen der Lockerungen trotz höherer Impfquote wurde das Hilfsprogramm Überbückungshilfe III Plus auch im vierten Quartal 2021, also bis zum 31.12., verlängert. Der Inhalt des Förderungsprogramms weicht von dem des dritten Quartals nur minimal ab. Bei beiden sind die Unternehmen antragsberechtigt, die durch Corona einen Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent erlitten. Auch Betriebe, die in Folge der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 Hilfe benötigen und im Juni als antragsberechtigt galten, können von ihrem Anspruch Gebrauch machen. 

Die Unternehmen, die bereits im dritten Quartal 2021 die Überbrückungshilfe III Plus erhalten haben und es auch weiterhin in den Verlängerungsmonaten benötigen, müssen dazu nur einen Änderungsantrag stellen. Es besteht auch die Möglichkeit für Firmen, die später dazu stoßen, den Erstantrag für die Förderperiode Juli bis Dezember zu stellen. 

Neustarthilfe Plus

Alternativ wurde im Februar 2021 auch die Neustarthilfe (Plus) eingeführt, die besonders

  • Solo-Selbstständigen
  • Ein-Personen-Kapitalgesellschaften (mit einem Gesellschafter/ einer Gesellschafterin)
  • Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften (mit mehreren Gesellschafter:innen)
  • Genossenschaften
  • Kurz befristeten Beschäftigten in den Darstellenden Künsten
  • Unständig Beschäftigten  

zugutekommt. Im Gegensatz zu Unternehmen mit mehreren Involvierten fallen bei den zuvor aufgeführten Gruppen meistens nur geringe bis keine betrieblichen Fixkosten an, wodurch die Überbrückungshilfe nicht optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dabei unterscheidet sich Neustarthilfe von Neustarthilfe Plus: Bei Ersterem konnten die Betroffenen im Rahmen der Überbrückungshilfen anstatt des Fixkostenzuschusses eine einmalige Betriebskostenpauschale von höchstens 7.500 Euro für die ersten sechs Monate beantragen. Neustarthilfe Plus erweitert eben diese Liquiditätshilfe zur Existenzsicherung mit höheren Vorschüssen. Noch bis zum 31. Dezember 2021 kann man den Antrag für das dritte Quartal einreichen und bereits seit Mitte Oktober 2021 kann man die entsprechenden Fördermittel für das vierte Quartal beantragen.

Voraussetzungen für Neustarthilfe Plus

Einen Anspruch auf Förderung hat, wer:

  • bereits vor dem 1. November 2020 freiberuflich oder als Gewerbetreibende:r im Haupterwerb tätig war (d. h. mindestens 51 Prozent ihrer Einkunft hieraus beziehen),
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigte,
  • bei einem deutschen Finanzamt gemeldet war und
  • die Überbrückungshilfe III Plus nicht bezog.

Ein-Personen-Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich:

  • den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte aus Tätigkeiten erwirtschaften, die bei einer natürlichen Person als gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit gewertet werden würde,
  • zu 100 Prozent von einer oder einem Gesellschafter:in gehalten werden, der oder die 
  • wöchentlich mindestens 20 Stunden für die Gesellschaft arbeitet.

Mehr-Personen-Gesellschaften müssen dazu noch zusätzlich:

  • von einer/ einem ihrer Gesellschafter:innen zu mindestens 25 Prozent gehalten werden

Genossenschaften dürfen zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen:

  • höchstens eine Teilzeitkraft, die kein Mitglied ist und
  • nicht mehr als zehn Vollzeitkräfte (Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigen.

Personen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen (bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten (darunter Tätigkeiten der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit zufolge unter Nr. 94 – „Darstellende und unterhaltende Berufe“ oder Nr. 8234 – „Berufe in der Maskenbildnerei“) sowie aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen (weniger als 7 aufeinanderfolgende Kalendertage) dürfen für Juli 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, wenn sie im Rahmen der Neustarthilfe (Plus) finanzielle Fördermittel erhalten möchten.

Details zur Neustarthilfe Plus

Die Neustarthilfe Plus umfasst dabei höchstens 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und nicht mehr als 18.000 Euro pro Mehr-Personen-Gesellschaft/ Genossenschaft. Sind bei Antragstellung alle Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Auszahlung des Vorschusses. Ist der Förderzeitraum abgelaufen, wird der letztendliche Betrag mithilfe des tatsächlichen Umsatzes der Neustarthilfe Plus kalkuliert. Dabei wird nicht mit dem sechs- sondern dem dreimonatigen Referenzumsatz gearbeitet. 

Beispiel

Beantragt ein:e Solo-Selbstständige:r Neustarthilfe Plus und hat zuvor im Jahr 2019 einen Jahresumsatz von 18.000 Euro sprich 1.500 Euro pro Monat, so erhält er 2.250 Euro. Der dreimonatige Referenzumsatz (das dreifache des durchschnittlichen Monatsumsatzes) beträgt 4.500 Euro und davon werden 50 Prozent von der Neustarthilfe Plus ausgezahlt. Das Geld muss nur dann zurückgezahlt werden, wenn der Umsatz in dem Zeitraum um weniger als 60 Prozent gesunken ist. Dadurch ist gewährleistet, dass die Neustarthilfe Plus und der Umsatz in dem Quartal nicht 90 Prozent des Referenzumsatzes übertritt. Einfach gesagt, muss man sämtliche Gelder der Neustarthilfe Plus dann zurückzahlen, wenn der Umsatz im Förderzeitraum mehr als 90 Prozent des Referenzumsatzes entspricht. 

Sonderregelungen

Die Handhabung von Ausnahmen und Sonderfällen wird dabei hier genauer erläutert. Sollten beispielsweise Antragsstellende junger Unternehmen, die erst im Zeitraum vom 1. Januar 2019 und 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, keine Beträge für den Referenzumsatz bereitstellen können oder bedingt durch Krankheit, Eltern- oder Pflegezeit ungewöhnlich geringe Einkünfte nachweisen können.

Antragstellung

Die einmalige Betriebskostenpauschale lässt sich von natürlichen Personen unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de mit dem ELSTER-Zertifikat direkt beantragen. Es ist ebenso gut möglich und bei Mehr-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unerlässlich, sich einen prüfenden Dritten zur Hilfe zu holen. Kompetente Rechtsanwälte oder professionelle Steuerberater sind seit dem 12.11. somit dazu befähigt, Änderungsanträge zu (teil-)bewilligten Anträgen der Neustarthilfe im Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen. 

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